Absatz eins,Die Behörde hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das
- Ziffer einsdie Zulassungen nach Paragraph 9, samt deren wesentlichen Kennzeichnungsangaben und deren Zulassungsdauer und
- Ziffer 2Düngeprodukte im Falle der Bewertung von Waren gemäß der Verordnung (EU) 2019/515, sofern deren Inverkehrbringen zulässig ist,
einzutragen sind.