Absatz eins,Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, tunlichst während der üblichen Betriebszeiten alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten, unentgeltlich Proben, Verpackungen und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle maßgeblichen Unterlagen und elektronischen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
BGBl. I Nr. 103/2021
Düngemittelgesetz 2021 – DMG 2021
Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln und sonstigen Düngeprodukten (Düngemittelgesetz 2021 – DMG 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane
Paragraph 12,
- Absatz 2,Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und diese dem Betriebsinhaber auszuhändigen. Im Falle einer Probenahme ist dem über die Ware Verfügungsberechtigten eine Ausfertigung der Niederschrift sowie eine versiegelte Gegenprobe – auf Verlangen eine weitere – auszufolgen. Die Aufsichtsorgane haben das Verfahren der Probenahme entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden. Die Behörde hat die Untersuchung und Begutachtung der Probe zu veranlassen.
- Absatz 3,Weigert sich der Betriebsinhaber, die Amtshandlung zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
- Absatz 4,Betrifft die Kontrolle Düngeprodukte, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, oder Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anlässlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist die Kontrolle – während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind – jederzeit zulässig.
- Absatz 5,Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Düngeprodukte oder die betrieblichen Herstellungsanforderungen nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union entsprechen, kann die Behörde – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:
- Ziffer einsdas Verbot des Inverkehrbringens;
- Ziffer 2eine geeignete Behandlung;
- Ziffer 3die Verwendung zu anderen als zu Düngezwecken;
- Ziffer 4die unschädliche Beseitigung;
- Ziffer 5die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;
- Ziffer 6die Rückholung vom Markt, gegebenenfalls bis zum Letztabnehmer;
- Ziffer 7die Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;
- Ziffer 8die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen;
- Ziffer 9die Anpassung der Kennzeichnung oder Verpackung;
- Ziffer 10die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation, Personalschulung, Betriebsausstattung oder Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen.
- Absatz 6,Die nach Absatz 5, angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Europäischen Union bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus und der in Paragraph eins, festgelegten Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigenswerter Faktoren notwendig ist.
- Absatz 7,Die Behörde hat – sofern Absatz 8, nicht anderes bestimmt – bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten,
- Ziffer einswenn Düngeprodukte nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen oder
- Ziffer 2einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Absatz 5,) oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist nachgekommen wurde.
- Absatz 8,Sieht die Behörde von der Erstattung einer Anzeige aus den in Paragraph 25, Absatz 3, VStG genannten Gründen ab, ist der Beanstandete in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen. Der Beanstandete hat die Kosten, die anlässlich der Kontrolle einschließlich allfälliger Probenahmen und Untersuchungen gemäß Paragraph 6, Absatz 6, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, (GESG), angefallen sind, zu tragen.