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BGBl. I Nr. 103/2021

kundgemacht 04.06.2021 RIS↗Parlament↗
Düngemittelgesetz 2021 – DMG 2021
Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln und sonstigen Düngeprodukten (Düngemittelgesetz 2021 – DMG 2021)
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Düngemittelgesetz 2021 (DMG 2021) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 01.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 103/2021 § 21↗RIS↗

Konformitätsbewertung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Behörde ist befugt, in ihrer Eigenschaft als „notifizierte Stelle“ gemäß Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2019/1009, Konformitätsbewertungen durchzuführen. Anträge auf Bewertung des Qualitätssicherungssystems gemäß Anhang römisch vier der Verordnung (EU) 2019/1009 sind bei der Behörde einzubringen. Der Antragsteller muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Sitz oder eine Niederlassung haben.
  2. Absatz 2,Hat die Behörde eine Entscheidung nach der Verordnung (EU) 2019/1009 zu treffen, so ist gemäß den Vorschriften des AVG mit Bescheid darüber zu erkennen; gegen den Bescheid kann Beschwerde erhoben werden. Eine Bescheinigung gemäß Modul B des Anhangs römisch vier der Verordnung (EU) 2019/1009 gilt als Bescheid.
  3. Absatz 3,Werden im Rahmen der Überwachung der EU-Konformitätsbewertung Mängel oder Nicht-Konformitäten festgestellt, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 12, anzuordnen. Die Bestimmungen des 2. Abschnitts sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung weitere Vorschriften über Art und Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren erlassen.