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BGBl. I Nr. 54/2021

kundgemacht 25.03.2021 RIS↗Parlament↗
Amtssitzgesetz – ASG sowie Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Internationalen Steuervergütungsgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und des Meldegesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Stärkung Österreichs als internationaler Amtssitz- und Konferenzstandort (Amtssitzgesetz – ASG) erlassen wird und das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Meldegesetz 1991 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtssitzgesetz (ASG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 54/2021 § 15↗RIS↗

4. Abschnitt
Internationale Nichtregierungsorganisationen

Internationale Nichtregierungsorganisationen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Nichtregierungsorganisationen, die die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllen, kann nach Maßgabe der Bedeutung ihres satzungsmäßigen Aufgabenkreises durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Inneres die Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation zuerkannt werden.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation sind:
    1. Ziffer eins
      dass die Organisation auf Grundlage der österreichischen Rechtsordnung oder der Rechtsordnung eines von Österreich anerkannten Staates gebildet wurde;
    2. Ziffer 2
      dass die Organisation aus physischen Personen, die verschiedener Staatsangehörigkeit sind, oder aus juristischen Personen, die gemäß dem Recht verschiedener Staaten errichtet worden sind, besteht;
    3. Ziffer 3
      dass die Organisation ein Naheverhältnis zu einer Internationalen Organisation, insbesondere in Form eines Konsultativstatus, hat;
    4. Ziffer 4
      dass die Organisation ein ständiges und personell angemessen ausgestattetes Büro in Österreich unterhält;
    5. Ziffer 5
      dass die Tätigkeit der Organisation zu einem bedeutenden Teil in Österreich erfolgt;
    6. Ziffer 6
      dass die Tätigkeit der Organisation mit den Vorschriften des österreichischen Rechts im Einklang steht; und
    7. Ziffer 7
      dass die Tätigkeit der Organisation im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich gelegen ist.
  3. Absatz 3,Internationale Nichtregierungsorganisationen verfügen über Rechtspersönlichkeit, sofern sie diese nicht bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften haben.
  4. Absatz 4,Ausländischen Angestellten Internationaler Nichtregierungsorganisationen wird Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gewährt.
  5. Absatz 5,Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 4,, Absatz 5 und Absatz 6, gelten sinngemäß auch für Internationale Nichtregierungsorganisationen.