Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 137/2022

kundgemacht 28.07.2022 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2022
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 137/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 161 § 0↗RIS↗
§ 40geändert nie in Kraft getretenAbs 3
in Kraft 28.12.2019 – 28.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 112/2019 · danach: BGBl. I Nr. 205/2022 § 40↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 29.07.2022) · idF BGBl. I Nr. 137/2022 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 205/2022 § 40↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Ausbildungsphase
§ 40.
(1) Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 38 Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 38 Abs. 4 und 5) oder gemäß § 38 Abs. 3a (allenfalls in Verbindung mit § 38 Abs. 4) oder gemäß § 38 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.
(2) Die Vertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat
1. eine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, die Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und
2. berufsbegleitend
a) in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 1 lit. b (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 38 Abs. 3 Z 3,
b) in den Fällen des § 38 Abs. 3a (Allgemeinbildung) das erforderliche Masterstudium gemäß § 38 Abs. 3a Z 3,
c) in den Fällen des § 38 Abs. 5 (Fachpraxis, Didaktik/Praxis, Soziales) das Studium gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 lit. a,
d) in den Fällen des § 38 Abs. 11 das Lehramtsstudium gemäß § 38 Abs. 2 Z 1
zu absolvieren.
(3) Die Ausbildungsphase endet mit Ablauf des Monates, in dem das Studium gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgreich abgeschlossen worden ist. Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums gemäß Abs. 2 Z 2 rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.
(4) Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 2 lit. d das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 zu absolvieren.
(5) Bundesvertragslehrpersonen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann für ihr berufsbegleitend zu absolvierendes Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe Berufsbildung, mit Ausnahme des berufsbegleitenden Bachelorstudiums der Sekundarstufe Berufsbildung „Facheinschlägige Studien ergänzende Studien“, für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
(6) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
§ 40geändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 6; Abs 3; Abs 4
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2022) · idF BGBl. I Nr. 224/2021 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 205/2022 § 40↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2022) · idF BGBl. I Nr. 137/2022 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 205/2022 § 40↗RIS↗
Ausbildungsphase
§ 40.
(1) Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 38 Abs. 2b Z 1 und Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 38 Abs. 4 und 5) oder gemäß § 38 Abs. 3a (allenfalls in Verbindung mit § 38 Abs. 4) oder gemäß § 38 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis, neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß § 39 zu absolvierenden Induktionsphase, mit der Ausbildungsphase.
(2) Die Vertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat berufsbegleitend
1. eine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, die Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und in den Fällen des § 38 Abs. 2b Z 1 lit. a das erforderliche Bachelor-Lehramtsstudium,
2. berufsbegleitend in den Fällen des § 38 Abs. 2b Z 1 lit. b das erforderliche Master-Lehramtsstudium,
a) 3. in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 1 lit. b (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 38 Abs. 3 Z 3,
b) 4. in den Fällen des § 38 Abs. 3a (Allgemeinbildung) das erforderliche Masterstudium gemäß § 38 Abs. in den Fällen des § 38 Abs. 3a die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 38 Abs. 3a Z 3,
c) 5. in den Fällen des § 38 Abs. 5 (Fachpraxis, Didaktik/Praxis, Soziales) das Studium gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 lit. a, in den Fällen des § 38 Abs. 7 die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung, sofern die Vertragslehrperson kein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, und
d) 6. in den Fällen des § 38 Abs. 11 das Lehramtsstudium Bachelor-Lehramtsstudium gemäß § 38 Abs. 2 Z 1
zu absolvieren.
(3) Die Ausbildungsphase endet mit Ablauf des Monates, in dem das Studium gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgreich abgeschlossen worden ist. Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums gemäß Abs. 2 Z 2 rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.
(4) Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 2 lit. d 6 das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 zu absolvieren.
(5) Vertragslehrpersonen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann für ihr berufsbegleitend zu absolvierendes Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe Berufsbildung, mit Ausnahme des berufsbegleitenden Bachelorstudiums der Sekundarstufe Berufsbildung „Facheinschlägige Studien ergänzende Studien“, für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
(6) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.