Absatz eins,Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 74 und dem Aufgabenbereich der Rechnungsführung gemäß Artikel 76, der Dachverordnung werden für die IBW-Programme die in den Programmdokumenten jeweils näher bezeichneten Stellen beauftragt:
- Ziffer einsfür das EFRE/JTF-Programm: die Geschäftsstelle der Österreichischen Raumordnungskonferenz (im Folgenden: ÖROK-Gst.),
- Ziffer 2für das ESF+/JTF-Programm: der Bundesminister für Arbeit und
- Ziffer 3für das aus dem ESF+ kofinanzierte Programm zur Bekämpfung materieller Deprivation, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht (im Folgenden: ESF+-Programm): der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.