BGBl. I Nr. 161/2022
Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 20ageändertText, Schlussteil (neu)
Außerordentliche Unterstützung
§ 20a.
Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 100 112 Euro (Anm. 1) nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.
gemäß BGBl. II Nr. 237/2024 ab 1.9.2024: 129,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 181/2025 ab 1.9.2025: 135,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 305/2026 ab 1.9.2026: 139,00 €)
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