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BGBl. I Nr. 186/2022

kundgemacht 06.12.2022 RIS↗Parlament↗
Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022
Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022 – GesDigG 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 186/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsgebührengesetz (GGG) 15 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 28geändertVI. Pauschalgebühren für sonstige Gesch…: Z 4, Z 5, Z 6 (neu)
in Kraft 01.07.2015 – 30.11.2022 · idF BGBl. I Nr. 19/2015 · danach: BGBl. I Nr. 186/2022 Art. 1 § 28↗RIS↗
in Kraft 01.12.2022 – 31.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 186/2022 · danach: BGBl. I Nr. 78/2023 Art. 1 § 28↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
§ 28.
Zahlungspflichtig sind:
1. bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;
2. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz) beide Ehegatten;
3. bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken der Gläubiger und die Eigentümer der Liegenschaften;
4. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet; im Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 225c AktG oder der Barabfindung nach § 234b Abs. 5 AktG die übernehmende Gesellschaft, im Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung nach § 6 GesAusG der Hauptgesellschafter;
5. bei den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 der Bund; bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)
6. bei den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 der Bund;
7. bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz der Antragsteller, bei amtswegig eingeleiteten Verfahren derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;
… 4 unveränderte Absätze
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)
9. bei Bestellung eines Kinderbeistands nach § 104a AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
10. bei Beauftragung der Familiengerichtshilfe nach § 106b AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
11. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003; Art. 5, BGBl. I Nr. 137/2009
ÜR EG/EU: Art. 5 8, BGBl. I Nr. 137/2009. 186/2022