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BGBl. I Nr. 196/2022

kundgemacht 06.12.2022 RIS↗Parlament↗
Buchpreisbindungsgesetz 2023
Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern (Buchpreisbindungsgesetz 2023 – BPrBG 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 196/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Buchpreisbindungsgesetz 2023 (BPrBG 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 196/2022 § 3↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    Verlegerin oder Verleger, wer die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten einer Ware im Sinne des Paragraph 2, gewerbsmäßig übernimmt;
  2. Ziffer 2
    Importeurin oder Importeur, wer eine Ware im Sinne des Paragraph 2, gewerbsmäßig zum Vertrieb nach Österreich einführt oder eine Ware im Sinne des Paragraph 2, gewerbsmäßig im grenzüberschreitenden Handel an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher in Österreich veräußert;
  3. Ziffer 3
    Letztverkäuferin oder Letztverkäufer, wer gewerbsmäßig Waren im Sinne des Paragraph 2, an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher veräußert;
  4. Ziffer 4
    Letztverbraucherin oder Letztverbraucher, wer eine Ware im Sinne des Paragraph 2, zu anderen Zwecken als zum Weiterverkauf erwirbt;
  5. Ziffer 5
    Mindestpreis der Verkaufspreis inklusive Umsatzsteuer, der nicht unterschritten werden darf;
  6. Ziffer 6
    Mängelexemplar eine Ware im Sinne des Paragraph 2,, die versehentlich verschmutzt oder beschädigt worden ist oder einen sonstigen Mangel aufweist, sodass sie von einer durchschnittlichen Letztverbraucherin oder einem durchschnittlichen Letztverbraucher eindeutig nicht mehr als mängelfrei angesehen wird;
  7. Ziffer 7
    ein elektronisches Buch (E-Book) ein digital abrufbarer und speicherbarer Buchinhalt, der über geeignete Endgeräte, wie insbesondere E-Reader, Tablets und Smartphones lesbar gemacht wird.