Absatz eins,Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer dürfen bei Veräußerung von Waren im Sinne des Paragraph 2, an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher den nach Paragraph 4, festgesetzten Mindestpreis höchstens bis zu 5% unterschreiten.
BGBl. I Nr. 196/2022
Buchpreisbindungsgesetz 2023
Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern (Buchpreisbindungsgesetz 2023 – BPrBG 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Preisbindung
Paragraph 7,
- Absatz 2,Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer dürfen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Unterschreitung des Mindestpreises im Sinne des Absatz eins, nicht ankündigen.
- Absatz 3,Die Verpflichtung nach Absatz eins, gilt nicht für Waren im Sinne des Paragraph 2,, deren Mindestpreis vor mehr als 24 Monaten zum ersten Mal gemäß Paragraph 5, bekannt gemacht wurde und deren Lieferzeitpunkt länger als sechs Monate zurückliegt. Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer können sich auf diese Ausnahme nur berufen, wenn sie den Verkauf solcher Waren ausdrücklich als „Lagerabverkauf“ ankündigen. Die Ausnahme gilt nicht für Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer, die selbst zur Festsetzung und Bekanntmachung eines Mindestpreises für diese Ware nach diesem Gesetz verpflichtet sind.
- Absatz 4,Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3, ist von der Letztverkäuferin oder vom Letztverkäufer nachzuweisen.