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BGBl. I Nr. 203/2022

kundgemacht 27.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 203/2022× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 224 § 0↗RIS↗
§ 53aneu
in Kraft ab 28.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 203/2022 § 53a↗RIS↗

Zentrale Verbindungsstelle

Paragraph 53 a,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist die zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikel 10, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/1020 und hat als solche insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Die Koordinierung von marktüberwachungsrelevanten Belangen zwischen den zuständigen Marktüberwachungsbehörden sowie dem Zollamt Österreich für die Zwecke des Artikel 10, Absatz 4 und 6 der Verordnung (EU) 2019/1020;
    2. Ziffer 2
      die Erstellung von koordinierten Stellungnahmen in Zusammenwirken mit den zuständigen Marktüberwachungsbehörden und dem Zollamt Österreich und die Vertretung einer abgestimmten Haltung gemäß Artikel 10, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/1020 und im Rahmen des Unionsnetzwerks gemäß Artikel 29, der Verordnung (EU) 2019/1020;
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung der Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden im Fall von grenzübergreifenden Amtshilfeersuchen gemäß Kapitel römisch sechs der Verordnung (EU) 2019/1020;
    4. Ziffer 4
      die Übermittlung der nationalen Marktüberwachungsstrategie gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/1020.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Marktüberwachungsstrategie gemäß Absatz eins, Ziffer 4, koordinierend zu erstellen, sowie nach Kenntnisnahme der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft unter Verwendung des Informations- und Kommunikationssystems gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) 2019/1020 der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sind im Rahmen der Koordination und für die Erstellung der nationalen Marktüberwachungsstrategie von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden und dem Zollamt Österreich, unter der Berücksichtigung der in Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführten Elemente, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Gemäß Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/1020 hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Zusammenfassung der Marktüberwachungsstrategie im Internet unter der Adresse www.bev.gv.at zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben gemäß den Paragraphen 53 und 53 a Absatz eins,, hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jährlich Tätigkeitsberichte zur Verfügung zu stellen. Der Tätigkeitsbericht des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen als zentrale Verbindungsstelle ist dem Nationalrat durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.