BGBl. I Nr. 205/2022
2. Dienstrechts-Novelle 2022
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Bundesgesetz über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 und das Zustellgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/08geändertlit c (aufgehoben)
… 20 unveränderte Absätze
8. VERWENDUNGSGRUPPE E 1
(Leitende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Gemeinsame Erfordernisse
8.1. Eine in den Z 8.2 bis 8.12 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 8.15 bis 8.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
8.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 12 ist zB:
Der stellvertretende Leiter der Sektion II und Leiter der Bereiche Organisation, Dienstbetrieb und Einsatzangelegenheiten im Bundesministerium für Inneres.
8.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 11 sind zB:
a) Stellvertretende Landespolizeidirektorin und Leiterin oder stellvertretender Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) der Landespolizeidirektion Niederösterreich,
b) Stellvertretende Landespolizeidirektorin und Leiterin oder stellvertretender Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) der Landespolizeidirektion Tirol.
8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind zB:
a) Stellvertretende Landespolizeidirektorin und Leiterin oder stellvertretender Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) der Landespolizeidirektion Burgenland,
b) Stellvertretende Landespolizeidirektorin und Leiterin oder stellvertretender Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) der Landespolizeidirektion Vorarlberg.
8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
a) Stadtpolizeikommandant für Graz,
b) Stadtpolizeikommandant für Linz.
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)
8.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
a) Stadtpolizeikommandant für Brigittenau/Leopoldstadt,
b) Leiterin oder Leiter der Verkehrsabteilung bei der Landespolizeidirektion Salzburg,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch Art. 1 Z 122, BGBl. I Nr. 205/2022)
8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) Leiterin oder Leiter der Verkehrsabteilung bei der Landespolizeidirektion Burgenland,
b) Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch Art. 1 Z 123, BGBl. I Nr. 205/2022)
d) stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Einsatzabteilung bei der Landespolizeidirektion Wien.
… 38 unveränderte Absätze
8.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) Bezirkspolizeikommandant für Mödling,
b) Stadtpolizeikommandant für Villach.
8.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) Bezirkspolizeikommandant für Feldkirch,
b) Bezirkspolizeikommandant für Melk.
8.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) Bezirkspolizeikommandant für Tulln,
b) Bezirkspolizeikommandant für Hallein,
c) Leiter des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Klagenfurt (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt).
8.11. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) Bezirkspolizeikommandant für Lilienfeld,
b) Leiter des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Villach (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Villach),
c) Bezirkspolizeikommandant für Tamsweg.
8.12. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) E 1 Referent in der Organisations- und Einsatzabteilung (OEA) beim Landepolizeikommando für Wien,
b) Leiter des Einsatzreferates beim Stadtpolizeikommando für Simmering (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Simmering).
(Anm.: Z 8.13 und 8.14 wurden nicht mehr vergeben)
Ausbildung
8.15. Der erfolgreiche Abschluss
a) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1.
Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1
8.16.
a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11,
b) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe E 2a im Ausmaß von zumindest einem Jahr.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008)
Sonderbestimmung für die Funktionsgruppe 12
8.17. Voraussetzung für die Ernennung in die Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 ist neben der Erfüllung der Voraussetzungen nach Z 8.16 die Absolvierung des Führungskräftetrainings im Bundesministerium für Inneres oder eine diesem Lehrgang vergleichbare Ausbildung.
Besondere Bestimmung für Angehörige der Besoldungsgruppe
Allgemeiner Verwaltungsdienst
8.18. Die Erfordernisse der Z 8.15 und 8.16 können durch
a) die Erfüllung der Erfordernisse der Z 1.12 oder 1.13,
b) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 und
c) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst sowie eine mindestens zweijährige Praxis im exekutiven Außendienst oder eine mindestens achtjährige praktische Erfahrung in der Führung operativer Einheiten einschließlich der Planung und unmittelbaren Führung polizeilicher Einsätze
ersetzt werden.
Anmerkung