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BGBl. I Nr. 30/2022

kundgemacht 18.03.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 31 § 0↗RIS↗
§ 759bneu ab 19.03.2022 ersetzt durch BGBl. I Nr. 81/2022
vorgesehen ab 19.03.2022 · idF BGBl. I Nr. 30/2022 (kundgemacht am 18.03.2022) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 81/2022 (kundgemacht am 10.06.2022) § 759b↗RIS↗

Teuerungsausgleich

Paragraph 759 b,

  1. Absatz eins,Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gebührt allen Personen, die im Februar 2022
    1. Ziffer eins
      Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 292, haben oder
    2. Ziffer 2
      Krankengeld nach Paragraph 138, beziehen oder
    3. Ziffer 3
      Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, beziehen,
    in den Fällen der Ziffer 2 und 3 jedoch nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld und Rehabilitationsgeld zusammenzurechnen.
  2. Absatz eins a,Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach Paragraph 41, AlVG in den Monaten Jänner und Februar 2022 für mindestens 30 Tage bezogen wurde.
  3. Absatz 2,Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer eins, ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 29. April 2022 auszuzahlen.
  4. Absatz 3,Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist vom Träger der Krankenversicherung bis längstens 29. April 2022 auszuzahlen.
  5. Absatz 4,Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
  6. Absatz 5,Der Bund hat dem Versicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu ersetzen.
  7. Absatz 6,Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Absatz eins, gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Teuerungsausgleiches nach folgender Rangordnung:
    1. Ziffer eins
      Träger, der die Ausgleichszulage nach Paragraph 292, auszahlt;
    2. Ziffer 2
      Träger, der das Krankengeld nach Paragraph 138, auszahlt;
    3. Ziffer 3
      Träger, der das Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, auszahlt.
    Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Absatz eins, nicht berührt.
  8. Absatz 7,Die Absatz eins bis 6 sind auch auf den von Paragraph 84, B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.