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BGBl. I Nr. 3/2022

kundgemacht 03.02.2022 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology – Austria samt Anhang
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology – Austria samt Anhang
Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2022× zu ISTAV×

Änderungen durch diese Kundmachung

IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ) (ISTAV) 26 § 0↗RIS↗
Art. 1bneu
in Kraft ab 10.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 3/2022 Art. 1b↗RIS↗

Artikel römisch eins b

Koordinierungsausschuss der Erhalter

  1. Absatz eins,Zur effizienten Umsetzung der Erhalterpflichten zwischen Bund und Land Niederösterreich haben die Erhalter in einem Koordinierungsausschuss die Erfüllung ihrer Erhalterpflichten abzustimmen und zu koordinieren und dazu:
    1. Ziffer eins
      jährlich eine indikative Finanzplanung der zur Verfügung stehenden Mittel zu erstellen,
    2. Ziffer 2
      die Aufteilung der Mittel gemäß Ziffer eins, zwischen Bund und Land Niederösterreich festzulegen,
    3. Ziffer 3
      die näheren Regelungen zur Finanzierung von Kosten gemäß Artikel römisch eins a, Absatz 3, Ziffer eins, und 2 festzulegen sowie
    4. Ziffer 4
      sich eine Geschäftsordnung zu geben.
  2. Absatz 2,Jeder Erhalter hat drei Mitglieder in den Koordinierungsausschuss zu entsenden, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Sollte auch bei einer wiederholten Abstimmung Stimmengleichheit bestehen, ist die Entscheidung durch
    1. Ziffer eins
      die für das IST-Austria zuständige Bundesministerin oder den für das IST-Austria zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann von Niederösterreich
    herbeizuführen.
  3. Absatz 3,Der Koordinierungsausschuss hat mindestens einmal im Jahr zu tagen („jährliches Koordinierungsgespräch“). Im Rahmen des jährlichen Koordinierungsgespräches wird die Durchführung der gegenständlichen Vereinbarung koordiniert. Darüber hinaus hat die für das IST-Austria zuständige Bundesministerin oder der für das IST-Austria zuständige Bundesminister eine außerordentliche Sitzung des Koordinierungsausschusses einzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      einer der Erhalter dies beantragt oder
    2. Ziffer 2
      absehbar ist, dass die Finanzplanung nicht eingehalten werden kann.
  4. Absatz 4,Die Ladung von Auskunftspersonen ist zulässig.
  5. Absatz 5,Die Aufgabe der Geschäftsstelle des Koordinierungsausschusses wird von der für das IST-Austria zuständigen Bundesministerin oder dem für das IST-Austria zuständigen Bundesminister wahrgenommen.