(4)Absatz 4,Dem Kuratorium obliegen sinngemäß die Aufgaben eines Aufsichtsrates gemäß § 30j Abs. 1 bis 5 und § 30l Abs. 1 und 2 GmbHG, wobei an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung tritt, sowieDem Kuratorium obliegen sinngemäß die Aufgaben eines Aufsichtsrates gemäß Paragraph 30 j, Absatz eins, bis 5 und Paragraph 30 l, Absatz eins, und 2 GmbHG, wobei an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung tritt, sowie
die Zustimmung
zum Abschluss von Kollektivverträgen sowie
zum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, deren Wert die gemäß Z 3 festgelegte Wertgrenze übersteigt,zum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, deren Wert die gemäß Ziffer 3, festgelegte Wertgrenze übersteigt,
die Genehmigung
von Entwürfen für Leistungsvereinbarungen und Dreijahresprogrammen (§ 7 Abs. 2 Z 2),von Entwürfen für Leistungsvereinbarungen und Dreijahresprogrammen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,),
von Jahresabschlüssen (§ 8 Abs. 4) sowievon Jahresabschlüssen (Paragraph 8, Absatz 4,) sowie
der Erteilung von Prokura oder Handelsvollmachten für Projekte, die die gemäß Z 3 festgelegte Wertgrenze übersteigen,der Erteilung von Prokura oder Handelsvollmachten für Projekte, die die gemäß Ziffer 3, festgelegte Wertgrenze übersteigen,
die Festlegung der Wertgrenzen gemäß Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. c, wobei die festgelegten Wertgrenzen nicht unter 500 000 € liegen dürfen,die Festlegung der Wertgrenzen gemäß Ziffer eins, Litera b, sowie Ziffer 2, Litera c,, wobei die festgelegten Wertgrenzen nicht unter 500 000 € liegen dürfen,
der Beschluss der Geschäftsordnung oder deren Abänderung,
die Berichtspflicht an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Mitgliedern der Generaldirektion sowie bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung
der aktuellen Leistungsvereinbarung (§ 7) oderder aktuellen Leistungsvereinbarung (Paragraph 7,) oder
des aktuellen Dreijahresprogrammes (§ 7 Abs. 2 Z 2 lit. a) oderdes aktuellen Dreijahresprogrammes (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) oder
der der GSA nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben oder
von Gesetzen und Verordnungen,
die Stellungnahme zur Betrauung und Abberufung von Mitgliedern der Generaldirektion sowie der dieser unmittelbar nachgeordneten Führungsebene,
die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie deren oder dessen Beauftragung längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Jahresabschlusses sowie
die Einrichtung von Ausschüssen, wobei
Aufgabe, Umfang und entsendungsberechtigte Institutionen des einzurichtenden Ausschusses festzulegen sind,
ein Mitglied des Kuratoriums als Vorsitzende oder Vorsitzender des einzurichtenden Ausschusses zu bestimmen ist und
der oder dem Vorsitzenden des einzurichtenden Ausschusses
die Durchführung von Aufträgen des Kuratoriums im einzurichtenden Ausschuss sowie
die Berichterstattung an das Kuratorium über die Ergebnisse des einzurichtenden Ausschusses
obliegt.