Absatz eins,In der GSA sind unter der Verantwortung der kaufmännischen Generaldirektorin oder des kaufmännischen Generaldirektors unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 189, bis 243 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,, ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, sowie ein Berichtswesen einzurichten, die
- Ziffer einsden Aufgaben der GSA entsprechen,
- Ziffer 2die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach der Verordnung gemäß Paragraph 67, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sichern und
- Ziffer 3insbesondere auch die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Regelungen sichern.