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BGBl. I Nr. 61/2022

kundgemacht 14.04.2022 RIS↗Parlament↗
Zivilverfahrens-Novelle 2022 – ZVN 2022
Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das E-Commerce-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienzeitbonusgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2022 – ZVN 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsgebührengesetz (GGG) 14 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 12geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2011 – 30.04.2022 · idF BGBl. I Nr. 111/2010 · danach: BGBl. I Nr. 61/2022 Art. 1 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 61/2022 Art. 1 § 12↗RIS↗
Wirkung der persönlichen Gebührenfreiheit auf andere am Verfahren beteiligte Personen
§ 12.
(1) Die persönliche Gebührenfreiheit (§§ 8 und 10) kommt nur der Partei, der sie durch Bewilligung der Verfahrenshilfe oder durch das Gesetz gewährt wird, und ihrem Bevollmächtigten sowie ihrem gesetzlichen Vertreter zu und geht auf die Rechtsnachfolger nicht über.
(2) Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen eingebracht, so hat die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Das gleiche gilt für Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucke), Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Registerauskünfte Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge und für Beglaubigungen, Das Gleiche gilt für Kopien oder Ausdrucke, Auszüge, Amtsbestätigungen, Registerauskünfte und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden, weiters für die Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlaßt veranlasst wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind (§ 7 Abs. 4).
Anmerkung
ÜR: Art. XXIII Abs. 14, BGBl. Nr. 10/1991
Schlagworte
Grundbuchsauszug, Firmenbuchauszug, Fotokopie