Absatz eins,Auf der Grundlage der in Titel römisch drei Kapitel römisch zwei bis römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.
BGBl. I Nr. 77/2022
Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007, des Landwirtschaftsgesetzes und des AMA-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007, das Landwirtschaftsgesetz und das AMA-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6cneu
Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans
Paragraph 6 c,
- Absatz 2,Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch zwei der Verordnung (EU) 2021/2115 sind
- Ziffer einsdie Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit,
- Ziffer 2die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit,
- Ziffer 3die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte,
- Ziffer 4die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl in Form von einjährigen flächen- oder tierbezogenen Agrarumwelt- oder Tierwohlmaßnahmen und
- Ziffer 5die gekoppelte Einkommensstützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen.
- Absatz 3,Sektorale Fördermaßnahmen gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch drei der Verordnung (EU) 2021/2115
- Ziffer einswerden für den Sektor Obst und Gemüse in Form von
- Litera aAngebots-, Absatz- und Qualitätsmaßnahmen,
- Litera bumwelt- und klimarelevanten Maßnahmen,
- Litera cBeratungsmaßnahmen,
- Litera dMaßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung,
- Litera eKrisenvorsorge- und –bewältigungsmaßnahmen sowie
- Litera fMaßnahmen zur Verbesserung von Beschäftigungsbedingungen im Rahmen operationeller Programme für Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen
angeboten, - Ziffer 2dienen im Sektor Bienenzuchterzeugnisse der Sicherung und Weiterentwicklung einer leistungsfähigen und gesunden Imkereiwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der Bestäubungsfunktion von Honigbienen und Umweltaspekten und
- Ziffer 3werden für den Sektor Wein in Form von
- Litera aUmstrukturierung und Umstellung der Rebflächen,
- Litera bInvestitionen in Verarbeitungseinrichtungen,
- Litera cInformationsmaßnahmen im Binnenmarkt sowie
- Litera dAbsatzförderung in Drittstaaten
angeboten.
- Absatz 4,Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2115
- Ziffer einsdienen bei Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen als Leistungsabgeltungen, die sich auf Flächen- oder Tiereinheiten oder in begründeten Fällen auch auf andere Einheiten beziehen,
- Ziffer 2dienen zur Abgeltung von naturbedingten Benachteiligungen in ausgewiesenen Gebieten,
- Ziffer 3dienen zur Abgeltung von Benachteiligungen, die sich aus verpflichtenden Anforderungen im Rahmen von NATURA 2000 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.7.1992 Seite 7 oder im Rahmen der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Amtsblatt Nummer L 20 vom 26.1.201 Seite 7 oder im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Amtsblatt Nummer L 327 vom 22.12.2000 Seite 1, ergeben,
- Ziffer 4können zur Unterstützung für materielle und immaterielle Investitionen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich, insbesondere für die landwirtschaftliche Urproduktion, Verarbeitung, Vermarktung, Diversifizierung, Waldbewirtschaftung und Infrastruktur, sowie im außerlandwirtschaftlichen Bereich, insbesondere zu den Themen Klima und Energie, natürliches Erbe, Tourismus, Verkehrsinfrastruktur und soziale Dienstleistungen, gewährt werden,
- Ziffer 5dienen der Unterstützung der Erstniederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum,
- Ziffer 6können zur Unterstützung für Zusammenarbeit und Lebensmittelqualitätsregelungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum gewährt werden,
- Ziffer 7können zur Unterstützung für Wissensaustausch und Information im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, im land- und forstwirtschaftlichen Umfeld und im ländlichen Raum gewährt werden,
- Ziffer 8dienen der Finanzierung der technischen Hilfe gemäß Artikel 94, der Verordnung (EU) 2021/2115 und
- Ziffer 9werden für LEADER gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für die regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. L 231 vom 30.6.2021 S 159, bereitgestellt.