Absatz eins,Der Bauvereinigung steht im Fall einer Übertragung von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten gemäß den Paragraphen 15 und 15 a in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) ein Vorkaufsrecht zu, das im Grundbuch einzuverleiben ist und dessen Rechtsfolgen im Kaufvertrag zu erläutern sind. Das Vorkaufsrecht zum Kaufpreis gemäß Absatz 2, Ziffer 2, darf ohne Zustimmung der Bauvereinigung binnen fünfzehn Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages nicht gelöscht werden. Es erlischt entweder nach Leistung des Differenzbetrages gemäß Absatz 2, oder spätestens nach fünfzehn Jahren.
BGBl. I Nr. 88/2022
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 15ineu
Spekulationsfrist bei sofortigem Eigentum
Paragraph 15 i,
- Absatz 2,Der Eigentümer hat im Fall einer (Weiter-)Übertragung binnen fünfzehn Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages den Differenzbetrag, der sich aus dem Vergleich
- Ziffer einsdes dem Käufer bekanntzugebenden Verkehrswerts im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (des vom Gericht ermittelten Verkehrswerts gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2,) mit
- Ziffer 2dem gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, vereinbarten oder gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, festgesetzten Kaufpreis ergibt, an die Bauvereinigung zu leisten.
- Absatz 3,Als (Weiter-)Übertragung gemäß Absatz eins und 2 gelten alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden, ausgenommen die Übertragung des Eigentums oder des Mindestanteils oder des Anteils am Mindestanteil (Paragraph 5, WEG 2002) an den Ehegatten, den eingetragenen Partner, Verwandte in gerader Linie, einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister, sowie den Lebensgefährten. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem veräußernden Wohnungseigentümer seit mindestens drei Jahren in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt.
- Absatz 4,Einwendungen gegen die Höhe des dem Differenzbetrag gemäß Absatz 2, zugrunde gelegten Verkehrswerts gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind binnen sechs Monaten nach dessen Vorschreibung gerichtlich (Gemeinde, Paragraph 39, MRG) geltend zu machen.