Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, diese, haben als Sicherheitsbehörden bei der gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 24 Absatz eins, vorgeschriebenen Überprüfung der Zuverlässigkeit mitzuwirken.
BGBl. I Nr. 88/2022
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 24aneu
Datenermittlung
Paragraph 24 a,
- Absatz 2,Die Behörden gemäß Absatz eins, sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der geschäftlichen Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 24, der betroffenen Personen begründen, den Aufsichtsbehörden gemäß Paragraph 29, mitzuteilen.