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BGBl. I Nr. 88/2022

kundgemacht 30.06.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2022× zu WGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 29 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 24aneu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 88/2022 Art. 1 § 24a↗RIS↗

Datenermittlung

Paragraph 24 a,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, diese, haben als Sicherheitsbehörden bei der gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 24 Absatz eins, vorgeschriebenen Überprüfung der Zuverlässigkeit mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Die Behörden gemäß Absatz eins, sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der geschäftlichen Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 24, der betroffenen Personen begründen, den Aufsichtsbehörden gemäß Paragraph 29, mitzuteilen.