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BGBl. II Nr. 112/2022

kundgemacht 15.03.2022
Änderung der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 112/2022× zu VO über die Gewährung eines FKZ 800.000

Änderungen durch diese Kundmachung

Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) 1