BGBl. II Nr. 212/2022
Änderungen durch diese Kundmachung
1. Abschnitt
Allgemeines
Regelungsgegenstand
Paragraph eins,
- Absatz eins,Die Lenkungsmaßnahmen nach dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall EnLG 2012 zur Sicherung der Energieversorgung ergriffen.
- Absatz 2,Die Lenkungsmaßnahmen sollen die Deckung des lebenswichtigen Bedarfes an Energie einschließlich jenes für Zwecke der militärischen Landesverteidigung, die Aufrechterhaltung einer ungestörten Gütererzeugung und Leistungserstellung sowie die Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger sicherstellen.
2. Abschnitt
Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger
Freigabe von Pflichtnotstandsreserven
Paragraph 2,
Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, für einen Zeitraum von 14 Tagen aus ihren Erdölproduktbeständen oder aus Erdölproduktbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, EBG 2012 gelagert werden, 112.000 Tonnen Diesel sowie 56.000 Tonnen Benzin der OMV Downstream GmbH zur Verwendung zuzuführen.
Paragraph 3,
Der Nachweis vom Abbau der Pflichtnotstandsreserven und die Zuführung dieser Mengen an die OMV Downstream GmbH hat durch die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gegenüber der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erfolgen.
Vorschriften zur Verwendung der freigegebenen Pflichtnotstandsreserven
Paragraph 4,
Die nach dieser Verordnung freigegebenen Erdölprodukte dürfen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 9, Absatz eins, EnLG 2012 nur auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich abgegeben und bezogen werden.
3. Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten
Paragraph 5,
Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.