BGBl. II Nr. 406/2022
Änderungen durch diese Kundmachung
Anlage 1 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen zum Pfandbriefgesetz (Pfandbrief-Meldeverordnung – PB-MV)
Meldeinhalte zu den Paragraphen 6 bis 8 PB-MV
Abschnitt A. Informationen zu Deckungswerten und Sicherungsgeschäften (Derivatkontrakten) je Deckungsstock
Deckungsstock-Identifier | [Identifikationsnummer1)] |
Typ des Instruments | [Dimensionen:
|
Deckungswerte nach Anerkennungsfähigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, PfandBG2) | [Dimensionen:
|
Wirtschaftliche Zuordnung | [Dimensionen:
|
Belegenheit gemäß Paragraph 12, Absatz eins, PfandBG | [ISO-Code des Sitzlandes der Gegenpartei4)] |
ISIN5) | [International Securities Identification Number] |
Liquiditätspufferzuordnung3) 6) | [Dimensionen:
|
Gewidmeter Wert7) des Deckungswertes gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und 7 PfandBG in EUR (Nominalprinzip) | [Ausstehender Nominalwert8)] |
- Ziffer einsVom Institut zu vergebende, eindeutige Identifikationsnummer, welche konsistent über sämtliche Meldestichtage hinweg zu verwenden ist. Sofern bereits auf Basis anderer Meldeverpflichtungen eine entsprechende Identifikationsnummer verwendet wird, ist diese heranzuziehen.
- Ziffer 2Nicht anzugeben bei gruppeninternen Strukturen gemäß Paragraph 13, PfandBG im Rahmen der externen Emission gedeckter Schuldverschreibungen, wenn das die interne Emission begebende Kreditinstitut seinen Sitz im Inland hat. Wenn das die interne Emission begebende Kreditinstitut seinen Sitz im Ausland hat (bei grenzüberschreitenden gruppeninternen Strukturen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, PfandBG), ist die Kategorie der Anerkennungsfähigkeit der Deckungswerte zu melden, die der internen Emission zugrunde liegen (vollständige Durchschau). Im Falle von nicht gemäß Paragraph 30, PfandBG bewilligten Programmen: Wenn der Deckungswert (bzw. Ersatzdeckungswert) Artikel 129, Absatz eins, CRR erfüllt, dann ist dieser entsprechend unter a. bis g., andernfalls entweder unter j. oder k. (bzw. unter l.) zu melden.
- Ziffer 3Anzugeben, sofern eine Bewilligung gemäß Paragraph 30, PfandBG vorliegt.
- Ziffer 4Abweichend hievon bei Sicherheiten: Sitzland des Sicherungsgebers, Land der Immobiliensicherheit oder Land des öffentlichen Registers bei Pfandrechten auf Schiffe bzw. sonstige physische Vermögenswerte. Nicht anzugeben bei Deckungswerten, die Paragraph 6, Absatz eins, PfandBG nicht erfüllen, bei multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen sowie bei gruppeninternen Strukturen gemäß Paragraph 13, PfandBG im Rahmen der externen Emission gedeckter Schuldverschreibungen, wenn das die interne Emission begebende Kreditinstitut seinen Sitz im Inland hat. Wenn das die interne Emission begebende Kreditinstitut seinen Sitz im Ausland hat (grenzüberschreitende gruppeninterne Struktur gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, PfandBG), ist die Belegenheit der Deckungswerte zu melden, die der internen Emission zugrunde liegen (vollständige Durchschau).
- Ziffer 5Nur für Wertpapiere anzugeben. Bei Meldung einer gemäß Paragraph 13, PfandBG extern begebenen gedeckten Schuldverschreibung ist die ISIN der dem Deckungsstock zugrunde liegenden internen gedeckten Schuldverschreibung anzugeben.
- Ziffer 6Meldung entfällt bei kongruenter Refinanzierung gemäß Paragraph 21, Absatz 6, PfandBG. Die Ausprägungen a. bis d. sind nur für liquide Aktiva gemäß Paragraph 21, Absatz 2, PfandBG anzugeben, die dem Liquiditätspuffer gemäß Paragraph 21, Absatz eins, PfandBG zugeordnet werden. Bei Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß Artikel 15, DelV LCR ist eine vollständige Durchschau auf die Einstufung der liquiden Aktiva zu melden, die dem OGA zugrunde liegen. Bei Meldung einer gemäß Paragraph 13, PfandBG extern begebenen gedeckten Schuldverschreibung ist bei der Zuordnung zum Liquiditätspuffer auf die interne Emission abzustellen.
- Ziffer 7Betragsmäßiger Anteil des jeweiligen Instruments, der zur Deckung verwendet wird.
- Ziffer 8Betrag, der zur Deckung verwendet wird und vom Schuldner zum Meldestichtag ohne Berücksichtigung der Zinsen zurückzuzahlen ist (inklusive Gebühren, exklusive Zinsabgrenzungen und Wertberichtigungen). Abweichend hievon bei Derivaten mit nicht-negativem Marktwert gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 4, PfandBG: Marktwert; bei Derivaten mit negativem Marktwert gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, PfandBG: Marktwert abzüglich der Marktwerte der gestellten Sicherheiten; bei Bargeld (Münzen und Banknoten) und Instrumenten vom Typ der Sonstigen liquiden Aktiva: Buchwert.
Abschnitt B. Informationen zu Deckungsstöcken (Programmen)
Deckungsstock-Identifier | [Identifikationsnummer2)] |
Programm-Identifier1) | [Identifikationsnummer2)] |
Bewilligung gemäß Paragraph 30, PfandBG | [Ja / Nein] |
Kongruente Refinanzierung gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, PfandBG | [Ja / Nein] |
Erwartete Kosten aus Führung und Verwaltung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 4, PfandBG oder Paragraph eins, Absatz 8, erster Satz FBSchVG | [Betrag] |
Erwartete Zinserträge aus den Deckungswerten nach Abzug etwaiger Zinsverbindlichkeiten gemäß Paragraph 9, Absatz 8, PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, PfandBG | [Betrag] |
Deckungserfordernis gemäß Paragraph 9, PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, PfandBG | |
Solldeckung | [Betrag] |
Istdeckung | [Betrag] |
Liquiditätspuffer gemäß Paragraph 21, PfandBG3)4) | |
Aktiva Stufe 1 gemäß Artikel 10, DelV LCR | [Betrag gemäß Artikel 9, DelV LCR] |
Aktiva Stufe 2A gemäß Artikel 11, DelV LCR | [Betrag gemäß Artikel 9, DelV LCR] |
Aktiva Stufe 2B gemäß Artikel 12, DelV LCR | [Betrag gemäß Artikel 9, DelV LCR] |
Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten gemäß Artikel 129, Absatz eins, Buchstabe c CRR | [Ausstehender Nominalwert5)] |
Maximum der täglichen kumulierten Netto-Liquiditätsabflüsse (Paragraph 3, Ziffer 16, PfandBG) über die nächsten 180 Tage gemäß Paragraph 21, Absatz eins, PfandBG | [Betrag] |
- Ziffer einsAnzugeben, sofern das Programm mehrere Deckungsstöcke umfasst.
- Ziffer 2Vom Institut zu vergebende, eindeutige Identifikationsnummer, welche konsistent über sämtliche Meldestichtage hinweg zu verwenden ist. Sofern bereits auf Basis anderer Meldeverpflichtungen eine entsprechende Identifikationsnummer verwendet wird, ist diese heranzuziehen.
- Ziffer 3Anzugeben, sofern Bewilligung gemäß Paragraph 30, PfandBG vorliegt.
- Ziffer 4Meldung entfällt bei kongruenter Refinanzierung gemäß Paragraph 21, Absatz 6, PfandBG.
- Ziffer 5Gegebenenfalls Marktwert unter Berücksichtigung von Netto-Liquiditätszu- und -abflüssen, die sich aus einer vorzeitigen Glattstellung der Absicherung ergeben würden.
Abschnitt C. Informationen zu gedeckten Schuldverschreibungen
ISIN | [International Securities Identification Number] |
Deckungsstock-Identifier | [Identifikationsnummer1)] |
Tilgungstermin | [TT.MM.JJJJ2)] |
Wert gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 7, PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, PfandBG | [Nennwert oder rechnerische Rückkaufwert3)] |
Zinszahlungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, PfandBG | [Betrag] |
- Ziffer einsVom Institut zu vergebende, eindeutige Identifikationsnummer, welche konsistent über sämtliche Meldestichtage hinweg zu verwenden ist. Sofern bereits auf Basis anderer Meldeverpflichtungen eine entsprechende Identifikationsnummer verwendet wird, ist diese heranzuziehen.
- Ziffer 2Angabe des Tilgungstermins oder des frühestmöglichen Termins, zu dem das Institut als Emittent der gedeckten Schuldverschreibung diese kündigen kann.
Ziffer 3 als Nullkupon-Anleihen begebenen gedeckten Schuldverschreibungen und bei gedeckten Schuldverschreibungen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist statt dem Nennwert der rechnerische Rückkaufwert gemäß Paragraph 9, Absatz 7, PfandBG anzugeben.