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BGBl. II Nr. 419/2022

kundgemacht 24.11.2022 RIS↗
Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2023
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2023
Kundmachung BGBl. II Nr. 419/2022× zu Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2023×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2023 neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 1neu
in Kraft 01.01.2023 – 31.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 419/2022 Art. 1 § 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

Paragraph eins,

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2023 mit 1,058 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2023 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.