Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 100/2022

kundgemacht 20.07.2022 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2022× zu Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.08.2022 · idF BGBl. III Nr. 100/2022 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technologischer Beziehungen zwischen ihren staatlichen Institutionen, Hochschuleinrichtungen, den Akademien der Wissenschaften und ihren nationalen Forschungs- und Technologiezentren.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien fördern in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten an gemeinsamen Projekten im Rahmen bestehender und zukünftiger europäischer und bilateraler Programme.