Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 106/2023

kundgemacht 21.07.2023 RIS↗Parlament↗
CESOP-Umsetzungsgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz und das Bankwesengesetz hinsichtlich der Meldung von Zahlungsdaten durch Zahlungsdienstleister geändert werden (CESOP-Umsetzungsgesetz 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 11 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 49eneu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 106/2023 Art. 1 § 49e↗RIS↗

Paragraph 49 e,

  1. Absatz eins,Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen nach Paragraph 18 a, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994 verletzt, oder
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 18 a, Absatz 8, Ziffer 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994 Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, oder
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 18 a, Absatz 8, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 übermittelte Informationen nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt beziehungsweise vervollständigt, oder
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 18 a, Absatz 8, Ziffer 4, des Umsatzsteuergesetzes 1994 der Aufbewahrungspflicht nicht entsprechend nachkommt.
  2. Absatz 2,Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro geahndet.
  3. Absatz 3,Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 tritt Straffreiheit einer Selbstanzeige unbeschadet der in Paragraph 29, Absatz 3, genannten Gründe auch dann nicht mehr ein, wenn eine solche erst mehr als ein Jahr ab dem Ende der Frist in Paragraph 18 a, Absatz 8, Ziffer 2, oder 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 erstattet wird.