Absatz eins,Der Vorstand einer WK-AG besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen. Er ist verpflichtet,
- Ziffer einsseine Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des von ihm verwalteten Vermögens und der Integrität des Marktes auszuüben und
- Ziffer 2sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, diese offenzulegen.