Absatz eins,Für jeden WKF sind von der WK-AG Fondsbestimmungen aufzustellen, welche das Rechtsverhältnis der Aktionäre zur WK-AG und zum AIFM festlegen.
BGBl. I Nr. 111/2023
Wagniskapitalfondsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Einkommensteuergesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Wagniskapitalfonds erlassen (Wagniskapitalfondsgesetz – WKFG) und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Fondsbestimmungen
Paragraph 16,
- Absatz 2,Die Fondsbestimmungen haben mindestens zu enthalten:
- Ziffer einsDie Laufzeit;
- Ziffer 2die Vergütung, die der AIFM für die Verwaltung des WKF jährlich erhält;
- Ziffer 3die Vergütung, die die Verwahrstelle jährlich erhält;
- Ziffer 3sonstige vom WKF zu tragende Kosten;
- Ziffer 4Ausgabe der Aktien;
- Ziffer 6Rechte der Aktionäre;
- Ziffer 7laufende Informationen der Aktionäre;
- Ziffer 8Regelungen zur Bewertung des veranlagten Vermögens;
- Ziffer 9Anteilsklassen gemäß Paragraph 10, Absatz 7 und deren Ausgestaltung;
- Ziffer 10Anlagerichtlinien;
- Ziffer 11Regelungen zur Kreditaufnahme;
- Ziffer 12Regelungen zur Abwicklung des WKF;
- Ziffer 13Kündigung der Verwaltung;
- Ziffer 14Übertragung der Verwaltung.
- Absatz 3,Die Laufzeit des WKF gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist als eindeutige, konkrete Zahl in den Fondsbestimmungen anzugeben. Die Fondsbestimmungen können den Vorstand jedoch ermächtigen, die Laufzeit des WKF zu verlängern. Sofern die Fondsbestimmungen eine solche Ermächtigung enthalten, sind in ihnen auch die Bedingungen für die Wahrnehmung dieser Ermächtigung anzugeben. Die Laufzeit des WKF darf insgesamt nicht die maximale Laufzeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, übersteigen.
- Absatz 4,Jede Änderung der Fondsbestimmungen ist auf zumindest eine der in Paragraph 17, Absatz 7, zweiter Satz Ziffer eins bis 3 angeführten Weisen bekannt zu geben. Zusätzlich sind die Aktionäre von jeder Änderung der Fondsbestimmungen mittels eines dauerhaften Datenträgers durch den AIFM zu verständigen.