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BGBl. I Nr. 152/2023

kundgemacht 22.12.2023 RIS↗Parlament↗
Budgetbegleitgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz, das Fachhochschulgesetz, das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Gedenkstättengesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Ausfuhrförderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das NPO-Fonds-Gesetz, das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Spanische Hofreitschule-Gesetz, das BFW-Gesetz, das Waldfondsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Umweltkontrollgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert sowie ein IACA-Unterstützungsgesetz, ein Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach den §§ 129 I, 129 I lit. b, 500, 500a, 517 oder 518 des Strafgesetzes 1945 oder den §§ 209, 210, 220 oder 221 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden, ein Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz und ein Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 152/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterstützung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (IACA-Unterstützungsgesetz) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 152/2023 § 2↗RIS↗

Leistung von Zuwendungen an IACA

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Bund leistet der IACA als führender internationalen Organisation für Bildung, Training und akademische Forschung im Bereich der Korruptionsprävention zur Stärkung ihrer finanziellen Planungssicherheit sowie zur nachhaltigen Sicherstellung des Akademiebetriebs jährlich eine Zuwendung in Höhe von 300 000 Euro (Grundbeitrag). Falls es zur Fortführung des Betriebs der IACA nachweislich erforderlich ist, leistet der Bund in Entsprechung seiner Rolle als Sitzstaat gemäß Artikel römisch drei, des Übereinkommens zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2011,, in der Fassung des Übereinkommens Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2020,, der IACA zusätzlich zum Grundbeitrag eine oder mehrere weitere Zuwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich insgesamt maximal 500 000 Euro. Der Bedarf an einer zusätzlichen Zuwendung wird auf Grundlage eines von der IACA vorzulegenden Finanzplans über die im jeweiligen Kalenderjahr zur Fortführung des Betriebs der IACA erforderlichen Ausgaben und Einnahmen beurteilt.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Leistung der Zuwendungen ist, dass der Amtssitz der IACA im Hoheitsgebiet der Republik Österreich liegt und die IACA als selbständige internationale Organisation besteht.
  3. Absatz 3,Der Grundbeitrag gemäß Absatz eins, erster Satz ist bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres vom Bundesminister für Inneres an die IACA anzuweisen. Die zusätzlichen Zuwendungen gemäß Absatz eins, zweiter Satz sind jeweils nach Vorlage eines entsprechenden Bedarfsnachweises vom Bundesminister für Inneres an die IACA anzuweisen.
  4. Absatz 4,Bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist dem Bundesminister für Inneres von der IACA der zahlenmäßige Nachweis über die konkrete Verwendung der Zuwendungen im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln und ein Bericht über die mithilfe der Zuwendungen gesetzten Maßnahmen vorzulegen. Die IACA entscheidet über die jeweilige konkrete Verwendung der Zuwendungen im Rahmen der Zwecke gemäß Absatz eins, Der zahlenmäßige Nachweis der konkreten Mittelverwendung hat durch eine von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterzeichnete, systematische Belegaufstellung in Höhe der gewährten Zuwendungen zu erfolgen und die Bestätigung dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu enthalten, dass die angeführten Belege tatsächlich bezahlt und die Zuwendungsmittel gemäß Absatz eins, verwendet wurden.
  5. Absatz 5,Erfolgt der Nachweis nicht fristgerecht oder nicht vollständig, kann der IACA die Nachreichung der ausständigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass bei Unterbleiben der Nachreichung die im entsprechenden Berichtszeitraum erfolgten Zuwendungen, soweit für deren Verwendung kein oder kein vollständiger Nachweis erbracht wurde, zurückzuzahlen ist und die Auszahlung der folgenden Beträge bis zum vollständigen Nachweis unterbleibt.
  6. Absatz 6,Die in Absatz eins, genannten Zuwendungen sind alle drei Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Evaluierung zu unterziehen.