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BGBl. I Nr. 173/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen
Bundesgesetz, mit dem das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 173/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013) 242 § 0↗RIS↗
Anl. 3geändertZ 1 lit a sublit bb, sublit cc, Z 2, Z 3, Z 5, Z 7 lit a Tabelle, sublit bb, lit b Tabelle, sublit bb, Z 8, Z 9, Z 10 lit a, Z 4 Tabelle, Z 7 Tabelle
in Kraft 12.07.2013 – 30.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 127/2013 · danach: BGBl. I Nr. 173/2023 Anl. 3↗RIS↗
in Kraft ab 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 173/2023 Anl. 3↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Anlage 3
Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
Abschnitt 1
Emissionsgrenzwerte für Altanlagen und bestehende Anlagen
1. Referenzbedingungen:
a) Alle Emissionsgrenzwerte sind bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von
aa) 6 % für feste Brennstoffe,
bb) 3 % für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren Motoren,
cc) 15 % für Gasturbinen und Gasmotoren Motoren sowie
dd) 0 % für Ammoniak (NH3)-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen
zu berechnen.
b) Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.
2. Schwefeldioxid (SO2)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren Motoren:
a) Bestehende Anlagen
Brennstoffwärme-leistung (MW)
Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe
Biomasse
Flüssige Brennstoffe
50-100
200
400 bei Braunkohlestaubfeuerungen
200
350
100-300
200
200
250
> 300
200
200
200
b) Altanlagen
Brennstoffwärme-leistung (MW)
Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe
Biomasse
Flüssige Brennstoffe
50-100
400
200
350
100-150
250
200
250
150-300
200
200
250
> 300
200
200
200
3. Schwefeldioxid (SO2)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren Motoren:
Im Allgemeinen
35
Flüssiggas
5
Koksofengase mit niedrigem Heizwert
400
Hochofengase mit niedrigem Heizwert
200
4. Stickstoffoxid (NOx)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren Motoren:
a) Bestehende Anlagen
Brennstoffwärme
leistung (MW)
Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe
Biomasse
Flüssige Brennstoffe
Allgemein
Heizöl schwer, mittel, leicht
Heizöl extra-leicht
50-100
200
300
250
100
1501)
100-300
200
250
200
100
1501)
> 300
200
200
150
100
150
Anmerkung:
1) Dieser Grenzwert bezieht sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg Heizöl EL. Bei höheren Stickstoffgehalten ist der Grenzwert um je 0,2 mg/Nm3 pro 1 mg Stickstoff im Heizöl EL zu erhöhen.
b) Altanlagen
Brennstoffwärme-leistung (MW)
Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe
Biomasse
Flüssige Brennstoffe
50-100
300
450 bei Braunkohle-staubfeuerungen
300
250
100-300
200
250
200
> 300
200
200
150
5. Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren Motoren:
a) Bestehende Anlagen
… 7 unveränderte Absätze
feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse)
150
flüssige Brennstoffe
80
b) Altanlagen
feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse)
250
flüssige Brennstoffe
175
6.
a) Für Gasturbinen – einschließlich Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) –, die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 90 mg/Nm3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3.
b) Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Ziffer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
7. Stickstoffoxid (NOx)- und Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit Gas betriebene Anlagen:
a) Bestehende Anlagen
NOx
CO
Mit Erdgas betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren Motoren
100
100
Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren Motoren
200
---
Mit sonstigen Gasen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren Motoren
200
---
Mit Erdgas 1) betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD)
50 – 200 MW Brennstoffwärmeleistung
50 2) 3)
100
> 200 MW Brennstoffwärmeleistung
35 2) 4)
100
Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD)
120
---
Gasmotoren Motoren
100
100
Anmerkungen:
1) Erdgas im Sinne dieser Bestimmung ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.
2) 75 mg/Nm³ in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird:
a) Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %;
b) Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt;
c) Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke.
3) Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.
4) Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt für mit Erdgas betriebene Gasturbinen ein NOx-Emissionsgrenzwert von 35xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.
aa) Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %
bb) Gasturbinen und Gasmotoren Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
b) Altanlagen
NOx
CO
Mit Erdgas betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren Motoren
100
100
Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren Motoren
50 – 500 MW Brennstoffwärmeleistung
300
---
> 500 MW Brennstoffwärmeleistung
200
---
Mit sonstigen Gasen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren Motoren
50 – 500 MW Brennstoffwärmeleistung
300
---
> 500 MW Brennstoffwärmeleistung
200
---
Mit Erdgas betriebene 1) Gasturbinen (einschließlich GuD)
50 2) 3)
100
Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD)
120
---
Gasmotoren Motoren
100
100
Anmerkungen:
1) Erdgas im Sinne dieser Bestimmung ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.
2) 75 mg/Nm³ in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird:
a) Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %;
b) Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt;
c) Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke.
3) Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.
aa) Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %.
bb) Gasturbinen und Gasmotoren Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
8. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren Motoren:
Brennstoffwärmeleistung (MW)
Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe
Biomasse
Flüssige Brennstoffe
50-100
25
25
25
100-300
25
20 für Torf
20
25
> 300
20
20
20
9. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren Motoren:
Im Allgemeinen
5
Hochofengas
10
Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie
20
10. Ammoniak (NH3)-Emissionsgrenzwert (in mg/Nm3):
a) Bei Anlagen, in denen NH3 oder Ammoniumverbindungen (NH4+-Verbindungen) zur Minderung der NOx-Emissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH3 im Verbrennungsgas (NH3-Schlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm3 nicht überschreiten. Abweichend davon gilt bei Anlagen, die Biomasse verbrennen und mit unterschiedlichen Lasten arbeiten, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm3.
b) Ist der Einrichtung zur NOx-Reduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, welches geeignet ist NH3 abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH3 keine Anwendung.
… 4 unveränderte Absätze
Abschnitt 2
Emissionsgrenzwerte für neue Anlagen
1. Referenzbedingungen:
a) Alle Emissionsgrenzwerte sind bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von
aa) 6 % für feste Brennstoffe,
bb) 3 % für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren Motoren,
cc) 15 % für Gasturbinen und Gasmotoren Motoren sowie
dd) 0 % für Ammoniak (NH3)-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen
zu berechnen.
b) Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.
2. Schwefeldioxid (SO2)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren Motoren:
Brennstoff-wärmeleistung (MW)
Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe
Biomasse
Flüssige Brennstoffe
50-100
200
400 bei Braunkohle-staubfeuerungen
200
350
100-300
200
200
200
> 300
150
200 bei Wirbelschichtfeuerung mit zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschicht
150
150
3. Schwefeldioxid (SO2)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren Motoren:
Im Allgemeinen
35
Flüssiggas
5
Koksofengase mit niedrigem Heizwert
400
Hochofengase mit niedrigem Heizwert
200
4. Stickstoffoxid (NOx)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren Motoren:
Brennstoffwärme-leistung (MW)
Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe
Biomasse
Flüssige Brennstoffe
Allgemein
Heizöl schwer, mittel, leicht
Heizöl extra-leicht
50-100
200
400 bei Braunkohlefeuerungen Braunkohlestaubfeuerungen
250
150
100
150 1)
100-300
200
200
150
100
150
> 300
150
200 bei Braunkohlefeuerungen Braunkohlestaubfeuerungen
150
100
100
100
Anmerkung:
1) Dieser Grenzwert bezieht sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg Heizöl EL. Bei höheren Stickstoffgehalten ist der Grenzwert um je 0,2 mg/Nm3 pro 1 mg Stickstoff im Heizöl EL zu erhöhen.
5. Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren Motoren:
feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse)
150
flüssige Brennstoffe
80
… 3 unveränderte Absätze
6.
a) Für Gasturbinen (einschließlich GuD), die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50 mg/Nm3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3.
b) Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Ziffer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
7. Stickstoffoxid (NOx)- und Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit Gas betriebene Anlagen:
NOx
CO
Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren Motoren
100
100
80 bei Erdgas
Gasturbinen (einschließlich GuD)
50-200 MW
501)
100
> 200 MW
352)
100
Gasmotoren Motoren
75
100
Anmerkung:
1) Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.
2) Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt für mit Erdgas betriebene Gasturbinen ein NOx-Emissionsgrenzwert von 35xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.
a) Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %.
b) Gasturbinen und Gasmotoren Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
8. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren Motoren:
Brennstoffwärmeleistung (MW)
50-300
20
> 300
10
20 für Biomasse
9. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren Motoren:
Im Allgemeinen
5
Hochofengas
10
Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie
20
10. Ammoniak (NH3)-Emissionsgrenzwert (in mg/Nm3):
a) Bei Anlagen, in denen NH3 oder Ammoniumverbindungen (NH4+-Verbindungen) zur Minderung der NOx-Emissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH3 im Verbrennungsgas (NH3-Schlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm3 nicht überschreiten. Abweichend davon gilt bei Anlagen, die Biomasse verbrennen und mit unterschiedlichen Lasten arbeiten, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm3.
b) Ist der Einrichtung zur NOx-Reduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, welches geeignet ist NH3 abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH3 keine Anwendung.
Schlagworte
Gas-Anlage, Leichtdestillat