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BGBl. I Nr. 177/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Verbotsgesetz-Novelle 2023
Bundesgesetz, mit dem das Verbotsgesetz 1947, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Abzeichengesetz 1960, das Uniform-Verbotsgesetz und das Symbole-Gesetz geändert werden (Verbotsgesetz-Novelle 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 177/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbotsgesetz 1947 (VerbotsG) 610 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 3lneu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 177/2023 Art. 1 § 3l↗RIS↗

Strafbare Handlungen nach Paragraph 3 a und Paragraph 3 b, im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden

Paragraph 3 l,

Paragraph 3 a und Paragraph 3 b, gelten für im Ausland begangene Taten außer in den in den Paragraphen 62 bis 65 StGB geregelten Fällen unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn

  1. Ziffer eins
    der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt oder
  2. Ziffer 2
    der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert oder übergeben werden kann.