der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt oder
BGBl. I Nr. 177/2023
Verbotsgesetz-Novelle 2023
Bundesgesetz, mit dem das Verbotsgesetz 1947, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Abzeichengesetz 1960, das Uniform-Verbotsgesetz und das Symbole-Gesetz geändert werden (Verbotsgesetz-Novelle 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 3lneu
Strafbare Handlungen nach Paragraph 3 a und Paragraph 3 b, im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden
Paragraph 3 l,
Paragraph 3 a und Paragraph 3 b, gelten für im Ausland begangene Taten außer in den in den Paragraphen 62 bis 65 StGB geregelten Fällen unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert oder übergeben werden kann.