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BGBl. I Nr. 177/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Verbotsgesetz-Novelle 2023
Bundesgesetz, mit dem das Verbotsgesetz 1947, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Abzeichengesetz 1960, das Uniform-Verbotsgesetz und das Symbole-Gesetz geändert werden (Verbotsgesetz-Novelle 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 177/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbotsgesetz 1947 (VerbotsG) 610 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 3mneu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 177/2023 Art. 1 § 3m↗RIS↗

Strafbare Handlungen nach Paragraph 3 d,, Paragraph 3 g und Paragraph 3 h,, bei denen der Täter im Ausland gehandelt hat

Paragraph 3 m,

  1. Absatz eins,Paragraph 3 d, gilt für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn
    1. Ziffer eins
      der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt und
    2. Ziffer 2
      es sich um eine Mitteilung oder Darbietung in einem Medium handelt, die im Inland verbreitet worden ist, abgerufen oder empfangen werden konnte und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu verletzen.
  2. Absatz 2,Paragraph 3 g, Absatz 2 und Paragraph 3 h, Absatz 2, gelten für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn
    1. Ziffer eins
      der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt und
    2. Ziffer 2
      die Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu verletzen.
  3. Absatz 3,Paragraph 3 g, Absatz 2 und Paragraph 3 h, Absatz 2, gelten für Taten, bei denen der Täter im Ausland gehandelt hat und ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, nur unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins und 2,