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BGBl. I Nr. 179/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem ein Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz erlassen wird sowie das GmbH-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 – GesRÄG 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 179/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 179/2023 § 11↗RIS↗

Besondere Bestimmungen für Unternehmenswert-Anteile von Mitarbeiterinnen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Vor der erstmaligen Übernahme oder dem erstmaligen Erwerb eines Unternehmenswert-Anteils in einer bestimmten Gesellschaft durch eine Mitarbeiterin ist diese von der Gesellschaft über die Natur des Unternehmenswert-Anteils und die wesentlichen Punkte des Gesellschaftsvertrags in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu belehren. Dazu ist der Mitarbeiterin eine nachvollziehbar gestaltete Information nachweislich zwei Wochen vor Zeichnung oder Übernahme des Unternehmenswert-Anteils auszuhändigen.
  2. Absatz 2,Im Gesellschaftsvertrag ist auch festzulegen, an wen und zu welchen Konditionen Mitarbeiterinnen ihre Unternehmenswert-Anteile veräußern können, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit der Gesellschaft beendet wird.