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BGBl. I Nr. 179/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem ein Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz erlassen wird sowie das GmbH-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 – GesRÄG 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 179/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 179/2023 § 12↗RIS↗

Form von Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Ein Rechtsgeschäft betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen (Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG) kann auch in der Form abgeschlossen werden, dass eine Notarin oder eine Rechtsanwältin eine Urkunde darüber errichtet. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat dabei die Zulässigkeit der Anteilsübertragung zu überprüfen und beide Parteien über die Rechtsfolgen ihrer Erklärungen und mögliche weitere Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Übertragung zu belehren.
  2. Absatz 2,Die Übernahmeerklärung bei einer Kapitalerhöhung (Paragraph 52, Absatz 4, GmbHG) oder bei genehmigtem Kapital (Paragraph 21, Absatz 5,) sowie die Ausübung des Bezugsrechts (Paragraph 20, Absatz eins,) können auch in der Form abgegeben werden, dass eine Notarin oder eine Rechtsanwältin eine Urkunde darüber errichtet. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat dabei die Zulässigkeit der Erklärung zu überprüfen und die Partei über die Rechtsfolgen ihrer Erklärung zu belehren.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, ist der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Firmenbuch abweichend von Paragraph 53, Absatz 2, GmbHG die von der Notarin oder der Rechtsanwältin errichtete Urkunde im Original beizuschließen.
  4. Absatz 4,In Sachen, in denen die Notarin oder die Rechtsanwältin selbst beteiligt ist, darf sie keine Urkunden nach Absatz eins, oder Absatz 2, errichten. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat die Vornahme der Belehrung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, in der Urkunde zu dokumentieren. Die Urkunde ist im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats bzw. im anwaltlichen Urkundenarchiv zu speichern. Im Übrigen gelten Paragraph 5 a, NO bzw. Paragraph 10, Absatz 4, RAO.