Absatz eins,Die Gesellschaft darf eigene Geschäftsanteile nur erwerben:
- Ziffer einsunentgeltlich oder im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen der Gesellschaft;
- Ziffer 2durch Gesamtrechtsnachfolge;
- Ziffer 3zur Entschädigung von Minderheitsgesellschafterinnen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;
- Ziffer 4aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals;
- Ziffer 5aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung oder einer höchstens 30 Monate geltenden Ermächtigung der Generalversammlung, wobei die Generalversammlung die Geschäftsführung auch ermächtigen kann, die eigenen Geschäftsanteile ohne weiteren Generalversammlungsbeschluss einzuziehen;
- Ziffer 6im Fall von Unternehmenswert-Anteilen im Sinn des Paragraph 9,