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BGBl. I Nr. 179/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem ein Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz erlassen wird sowie das GmbH-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 – GesRÄG 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 179/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 179/2023 § 16↗RIS↗

Veräußerung und Einziehung eigener Geschäftsanteile

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Hat die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 2, oder 4 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.
  2. Absatz 2,Entfallen auf die zulässigerweise erworbenen Geschäftsanteile mehr als die Hälfte des Stammkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.
  3. Absatz 3,Sind eigene Geschäftsanteile innerhalb der in Absatz eins und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß Paragraph 23, einzuziehen.