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BGBl. I Nr. 179/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem ein Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz erlassen wird sowie das GmbH-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 – GesRÄG 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 179/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 179/2023 § 22↗RIS↗

Sonstige Finanzierungsformen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten, bei denen den Gläubigerinnen ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Anteile eingeräumt wird oder bei denen die Rechte von Gläubigerinnen mit Gewinnanteilen von Gesellschafterinnen in Verbindung gebracht werden, oder die Ausgabe von Genussrechten ist nur aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterinnen zulässig. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zumindest drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann weitere Erfordernisse vorsehen.
  2. Absatz 2,Eine Ermächtigung der Geschäftsführung zur Ausgabe von solchen Finanzierungsinstrumenten kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden.
  3. Absatz 3,Den Gesellschafterinnen steht ein Bezugsrecht auf derartige Finanzierungsinstrumente zu; Paragraph 52, Absatz 3, GmbHG gilt sinngemäß.