Absatz eins,Die Österreichische Ärztekammer hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu Zwecken der Erstellung des Österreichischen Strukturplans Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Bundesebene gemäß Artikel 8, der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Absatz 2 und 3 aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste (Paragraph 27, Absatz eins,) und der Ausbildungsstellenverwaltung (Paragraph 13 a, Absatz eins und 2) zur Verfügung zu stellen.
BGBl. I Nr. 17/2023
Ärztegesetz-Novelle 2022
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (Ärztegesetz-Novelle 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27bneu
Datenverarbeitung durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister
Paragraph 27 b,
- Absatz 2,Aus der Ärzteliste (Paragraph 27, Absatz eins,) sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
- Ziffer einsJahr der Geburt,
- Ziffer 2Geschlecht,
- Ziffer 3Staatsangehörigkeit,
- Ziffer 4akademische Grade,
- Ziffer 5Berufsbezeichnungen (samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen),
- Ziffer 6Hinweise auf den Berufsberechtigungsumfang (Allgemeinmedizin und/oder Sonderfächer oder Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins a,),
- Ziffer 7Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
- Ziffer 8Postleitzahlen des Berufssitzes und Dienstortes,
- Ziffer 9Postleitzahlen des Hauptwohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes,
- Ziffer 10Art der Berufstätigkeit (freiberufliche Berufsausübung oder Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses),
- Ziffer 11Kurienzugehörigkeit im Fall eines Anstellungsverhältnisses,
- Ziffer 12ärztliche Nebenbeschäftigungen, Art der Nebenbeschäftigung, Postleitzahl des Dienstorts,
- Ziffer 13Ordinationsöffnungszeiten von Kassenärztinnen/Kassenärzten,
- Ziffer 14Hinweise auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie
- Ziffer 15Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme und Untersagung der Berufsausübung und Erlöschen der Berufsberechtigung,
- Ziffer 16Hinweise auf Eröffnung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie
- Ziffer 17Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.
- Absatz 3,Aus der Ausbildungsstellenverwaltung (Paragraph 13 a, Absatz eins und 2) sind sämtliche Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 12 zur Verfügung zu stellen.
- Absatz 4,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist in Angelegenheiten des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG ermächtigt, die in Absatz 2 und 3 aufgelisteten Daten zu den in Absatz eins, normierten Zwecken zu verarbeiten.
- Absatz 5,Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die Bereitstellung und Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2 und 3 ist die Österreichische Ärztekammer. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist für die Verarbeitung gemäß Absatz 4, Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
- Absatz 6,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist verpflichtet, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung der Ärztin/des Arztes aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3,