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BGBl. I Nr. 182/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
DSA-Begleitgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz, das E-Commerce-Gesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Urheberrechtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Mediengesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert werden (DSA-Begleitgesetz – DSA-BegG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 182/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz (KDD-G) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 17.02.2024 · idF BGBl. I Nr. 182/2023 § 3↗RIS↗

Datenschutz und Behördenkooperation

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die KommAustria ist ermächtigt, jene personenbezogenen Daten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben nach der Verordnung, insbesondere Artikel 40, 51, bis 53 sowie 56 ff. der Verordnung, sowie für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, wie des Absatz 5,, im Einzelfall unbedingt benötigt, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängender Sicherungsmaßregeln (Artikel 10, der Datenschutz-Grundverordnung, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. Mai 2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 074 vom 4. März 2021 Seite 35, in der Folge: DSGVO) oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, Absatz eins, DSGVO), zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der festgelegten Befugnisse und Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber sieben Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung eines Verfahrens. Stellt die KommAustria das Verwaltungsstrafverfahren ein, hat sie etwaige personenbezogene Daten in diesem Kontext spätestens drei Jahre nach der Einstellung vollständig zu löschen.
  3. Absatz 3,Mit der Überwachung und Durchsetzung von Verhaltenspflichten von Anbietern von Vermittlungsdiensten betraute Behörden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs verpflichtet, der KommAustria bei der Erfüllung von sich aus der Verordnung ergebenden Verpflichtungen Hilfe zu leisten. Diesfalls hat die entsprechende Behörde der KommAustria die hierzu unbedingt erforderlichen Informationen, die auch personenbezogene Daten beinhalten können, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängender Sicherungsmaßregeln (Artikel 10, DSGVO) oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, Absatz eins, DSGVO), zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der KommAustria auf deren Ersuchen bei der Durchführung von Nachprüfungen gemäß Artikel 51, Absatz eins, Litera b, oder Artikel 69, Absatz 8, der Verordnung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und werden dabei – sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden – als Auftragsverarbeiter der KommAustria gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO tätig. Im Zuge dessen sind die hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, die KommAustria bei der Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen. Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
  5. Absatz 5,Die KommAustria hat in Angelegenheiten der Regulierung von Anbietern von Vermittlungsdiensten, die auch andere mit der Überwachung und Durchsetzung von Verhaltenspflichten von Anbietern von Vermittlungsdiensten betraute Behörden betreffen, einen regelmäßigen Meinungsaustausch zu bestimmten Themen mit diesen Behörden durchzuführen. Darüber hinaus kann sie auch nach Paragraph 2, Absatz 3, zertifizierte außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen (Ziffer eins,), vertrauenswürdige Hinweisgeber (Ziffer 3,) oder die Bundesministerin für Justiz als Verbindungsstelle nach Paragraph 25, Absatz eins, des E-Commerce-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, sowie weitere geeignete Einrichtungen beiziehen.