BGBl. I Nr. 195/2023
Änderung des Ärztegesetzes 1998, des Zahnärztekammergesetzes und des Tierärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztekammergesetz und das Tierärztekammergesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 135geändertAbs 1
… 3 unveränderte Absätze
3. Hauptstück
Disziplinarrecht
1. Abschnitt
Begriffsbestimmung
§ 135.
(1) Ärzte im Sinne dieses Hauptstückes sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (§ 68 Abs. 1 und 2) sowie alle Ärzte, die über eine Bewilligung gemäß den §§ 32 oder 33 verfügen, unabhängig davon, ob sie ihre ärztliche Tätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sowie Ärzte gemäß den §§ 35, 36 und 37.
(2) Außerordentliche Kammerangehörige sind hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen den Ärzten gemäß Abs. 1 gleichgestellt.