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BGBl. I Nr. 43/2023

kundgemacht 20.04.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2023× zu AuslBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 7 § 0↗RIS↗
Anl. 2geändertTabelle
in Kraft 01.10.2022 – 20.04.2023 · idF BGBl. I Nr. 106/2022 · danach: BGBl. I Nr. 43/2023 Anl. 2↗RIS↗
in Kraft ab 21.04.2023 · idF BGBl. I Nr. 43/2023 Anl. 2↗RIS↗
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse Deutsch
maximal anrechenbare Punkte: 15 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Sprachkenntnisse Englisch Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
maximal anrechenbare Punkte: 10 5
Englischkenntnisse Spanischkenntnisse zur vertieften elementaren selbständigen Sprachverwendung (A 2B1)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)
5
10
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
bis 50 Jahre
15
10
5
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
Schlagworte
BGBl. I Nr. 120/2002