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BGBl. I Nr. 76/2023

kundgemacht 19.07.2023 RIS↗Parlament↗
Barrierefreiheitsgesetz und Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Barrierefreiheitsgesetz erlassen sowie das Sozialministeriumservicegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 76/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 28.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 76/2023 § 16↗RIS↗

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Wirtschaftsakteur hat dem Sozialministeriumservice auf dessen Verlangen jegliche andere Wirtschaftsakteure zu nennen,
    1. Ziffer eins
      von denen er ein Produkt bezogen hat;
    2. Ziffer 2
      an die er ein Produkt abgegeben hat.
  2. Absatz 2,Der Wirtschaftsakteur muss die in Absatz eins, genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts oder nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.