Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 28. Juni 2025 in Kraft.
BGBl. I Nr. 76/2023
Barrierefreiheitsgesetz und Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Barrierefreiheitsgesetz erlassen sowie das Sozialministeriumservicegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37neu
9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Paragraph 37,
- Absatz 2,Unbeschadet von Absatz eins, können Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen bis 28. Juni 2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten anbieten oder erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zum Angebot oder zur Erbringung ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, allerdings nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum unverändert fortbestehen.
- Absatz 3,Selbstbedienungsterminals, die von einem Dienstleistungserbringer vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zum Angebot oder zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als 20 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme und längstens bis 28. Juni 2040, weiter zum Angebot oder zur Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden.