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BGBl. I Nr. 76/2023

kundgemacht 19.07.2023 RIS↗Parlament↗
Barrierefreiheitsgesetz und Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Barrierefreiheitsgesetz erlassen sowie das Sozialministeriumservicegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 76/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 28.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 76/2023 § 6↗RIS↗

Kleinstunternehmen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Paragraph 4, Absatz 3 und von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Anforderungen ausgenommen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Leitlinien für Kleinstunternehmen, um ihnen die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu erleichtern. Dem Österreichischen Behindertenrat und der Wirtschaftskammer Österreich ist Gelegenheit zu geben, bei der Erstellung mitzuwirken und sich vor Fertigstellung der Leitlinien zu äußern.