Absatz eins,Die Durchführung einer hybriden Versammlung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.
BGBl. I Nr. 79/2023
Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung virtueller Gesellschafterversammlungen (Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz – VirtGesG) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Hybride Versammlung
Paragraph 4,
- Absatz 2,Die einzelnen Teilnehmer können zwischen einer physischen und einer virtuellen Teilnahme an der Versammlung entscheiden. Für die virtuelle Teilnahme gelten die Bestimmungen für einfache virtuelle Versammlungen (Paragraph 2,) bzw. für moderierte virtuelle Versammlungen (Paragraph 3,) sinngemäß.
- Absatz 3,Es ist zu gewährleisten, dass physische und virtuelle Teilnehmer gleichwertig behandelt werden.