BGBl. II Nr. 140/2023
Investitionskostenersatzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Ersatz der Investitionskosten der Anbieter für die Bereitstellung der Einrichtungen, die zur Überwachung von Nachrichten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung oder zur Registrierung von Teilnehmern erforderlich sind (Investitionskostenersatzverordnung – IKEV 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
Investitionskostenersatzverordnung (IKEV)
aufgehoben
§ 4aufgehoben
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