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BGBl. II Nr. 269/2023

kundgemacht 15.09.2023 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen und der Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen und die Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 269/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrplan der Volksschule 12 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 6neu
in Kraft 16.09.2023 – 31.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 269/2023 Art. 1 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bis zum Inkrafttreten gemäß Paragraph 5, Absatz 28, wird in Anlage A in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, in den die Volksschule betreffenden Bestimmungen die Gegenstandsbezeichnung „Deutsch, Lesen, Schreiben“ durch „Deutsch“, „Musikerziehung“ durch „Musik“, „Bildnerische Erziehung“ durch „Kunst und Gestaltung“, „Verkehrserziehung“ durch „Verkehrs- und Mobilitätsbildung“ und die Gegenstandsbezeichnungen „Werkerziehung“ und „Technisches/Textiles Werken“ jeweils durch „Technik und Design“ ersetzt.
  2. Absatz 2,Die Verweise in den Anlagen C1 bis C6 auf Anlage A der Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1963,, bzw. auf Anlage 1 der Lehrpläne der Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, beziehen sich auf Anlage A bzw. Anlage 1 jeweils in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023,.