BGBl. II Nr. 35/2023
Änderungen durch diese Kundmachung
Anlage 2 Inhalte und Anzahl der Unterrichtseinheiten der allgemeinen theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 7, für Bedienstete der Zentralstelle des Verwaltungsbereichs Arbeit soweit nicht das Ausbildungscurriculum gemäß den Anlagen 3 oder 4 zur Anwendung kommt.
Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 und v1, rechtskundiger Dienst
Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 7, Absatz eins | UE | Prüfung |
Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes | 80 | JA |
Individuelle Schwerpunktausbildung | ||
Die Auswahl arbeitsplatzrelevanter Seminare erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft vorzugsweise aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes | 56 | Je nach Kursauswahl |
Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE) | 136 |
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Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 und v1 sowie A2 und v2
Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 7, Absatz eins | UE | Prüfung |
Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes | 80 | JA |
Individuelle Schwerpunktausbildung | ||
Die Auswahl arbeitsplatzrelevanter Seminare erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft vorzugsweise aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes | 56 | Je nach Kursauswahl |
Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE) | 136 |
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Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 und v3 sowie A4 und v4
Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 7, Absatz eins | UE | Prüfung |
Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes | 64 | JA |
Individuelle Schwerpunktausbildung | ||
Die Auswahl arbeitsplatzrelevanter Seminare erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft vorzugsweise aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes | 56 | Je nach Kursauswahl |
Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE) | 120 |
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