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BGBl. III Nr. 212/2023

kundgemacht 27.12.2023 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 212/2023× zu Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien neu § 0↗RIS↗
Art. 126neu
in Kraft ab 01.03.2021 · idF BGBl. III Nr. 212/2023 Art. 126↗RIS↗

ARTIKEL 126

Unterausschuss „Zoll“

  1. Absatz eins,Ein Unterausschuss „Zoll“ wird eingesetzt.
  2. Absatz 2,Der Unterausschusses „Zoll“ hält regelmäßig Sitzungen ab und überwacht die Umsetzung dieses Kapitels, einschließlich Fragen in den Bereichen Zusammenarbeit im Zollwesen, Handelserleichterungen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Zollwesen und in der Zollverwaltung, zollbezogene technische Hilfe, Ursprungsregeln, Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden sowie gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
  3. Absatz 3,Aufgabe des Unterausschusses „Zoll“ ist es unter anderem,
    1. Litera a
      über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels und des Protokolls römisch zwei über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu diesem Abkommen zu wachen,
    2. Litera b
      praktische Regelungen und Maßnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels und des Protokolls römisch zwei über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu diesem Abkommen anzunehmen, unter anderem bei dem Informations- und Datenaustausch, der gegenseitigen Anerkennung von Zollkontrollen und Handelspartnerschaftsprogrammen sowie einvernehmlich vereinbarten Vorteilen,
    3. Litera c
      Standpunkte zu allen Fragen von gemeinsamem Interesse auszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und der zu ihrer Umsetzung erforderlichen Mittel, und
    4. Litera d
      gegebenenfalls Empfehlungen an den Partnerschaftsausschuss zu richten.