Absatz eins,Ein Unterausschuss „Zoll“ wird eingesetzt.
BGBl. III Nr. 212/2023
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 126neu
ARTIKEL 126
Unterausschuss „Zoll“
- Absatz 2,Der Unterausschusses „Zoll“ hält regelmäßig Sitzungen ab und überwacht die Umsetzung dieses Kapitels, einschließlich Fragen in den Bereichen Zusammenarbeit im Zollwesen, Handelserleichterungen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Zollwesen und in der Zollverwaltung, zollbezogene technische Hilfe, Ursprungsregeln, Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden sowie gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
- Absatz 3,Aufgabe des Unterausschusses „Zoll“ ist es unter anderem,
- Litera aüber die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels und des Protokolls römisch zwei über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu diesem Abkommen zu wachen,
- Litera bpraktische Regelungen und Maßnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels und des Protokolls römisch zwei über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu diesem Abkommen anzunehmen, unter anderem bei dem Informations- und Datenaustausch, der gegenseitigen Anerkennung von Zollkontrollen und Handelspartnerschaftsprogrammen sowie einvernehmlich vereinbarten Vorteilen,
- Litera cStandpunkte zu allen Fragen von gemeinsamem Interesse auszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und der zu ihrer Umsetzung erforderlichen Mittel, und
- Litera dgegebenenfalls Empfehlungen an den Partnerschaftsausschuss zu richten.