Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil römisch drei. Jede Vertragspartei sieht die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
BGBl. III Nr. 212/2023
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 254neu
ABSCHNITT C
DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
UNTERABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 254
Allgemeine Verpflichtungen
- Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
- Absatz 3,Für die Zwecke des Unterabschnitts römisch zwei umfasst der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens Folgendes:
- Litera aUrheberrecht,
- Litera bdem Urheberrecht verwandte Schutzrechte,
- Litera cSchutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken,
- Litera dSchutzrechte der Schöpfer von Topografien von Halbleitererzeugnissen,
- Litera eMarkenrechte,
- Litera fGeschmacksmusterrechte,
- Litera gPatentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte,
- Litera hgeografische Angaben,
- Litera iGebrauchsmusterrechte,
- Litera jSortenschutzrechte und
- Litera kHandelsnamen, soweit diese nach dem betreffenden internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind.
Geschäftsgeheimnisse sind vom Geltungsbereich dieses Abschnitts ausgenommen. Die Durchsetzung von Geschäftsgeheimnissen ist Gegenstand des Artikels 250.