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BGBl. III Nr. 212/2023

kundgemacht 27.12.2023 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 212/2023× zu Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien neu § 0↗RIS↗
Art. 254neu
in Kraft ab 01.03.2021 · idF BGBl. III Nr. 212/2023 Art. 254↗RIS↗

ABSCHNITT C
DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

UNTERABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 254

Allgemeine Verpflichtungen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil römisch drei. Jede Vertragspartei sieht die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke des Unterabschnitts römisch zwei umfasst der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens Folgendes:
    1. Litera a
      Urheberrecht,
    2. Litera b
      dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte,
    3. Litera c
      Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken,
    4. Litera d
      Schutzrechte der Schöpfer von Topografien von Halbleitererzeugnissen,
    5. Litera e
      Markenrechte,
    6. Litera f
      Geschmacksmusterrechte,
    7. Litera g
      Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte,
    8. Litera h
      geografische Angaben,
    9. Litera i
      Gebrauchsmusterrechte,
    10. Litera j
      Sortenschutzrechte und
    11. Litera k
      Handelsnamen, soweit diese nach dem betreffenden internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind.
    Geschäftsgeheimnisse sind vom Geltungsbereich dieses Abschnitts ausgenommen. Die Durchsetzung von Geschäftsgeheimnissen ist Gegenstand des Artikels 250.